SATZUNG DES
„INTERPERSONA e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „INTERPERSONA e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
a) von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO),
b) von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO),
c) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO),
d) der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO),
e) der Hilfe für Menschen mit Behinderungen einschließlich der Förderung ihrer gesellschaftlichen Teilhabe und Inklusion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO).
Der Verein legt dabei einen besonderen Schwerpunkt auf die interdisziplinäre Verbindung von Wissenschaft, Kunst, Bewegung, körperorientierten Ansätzen, psychischer Gesundheit, Prävention, Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Projekte, Untersuchungen, Fachveranstaltungen und Forschungskooperationen, insbesondere an der Schnittstelle von Körper, Bewegung, psychischer Gesundheit, Psychotherapie, Neurowissenschaften und Kunst;
b) die Förderung und Durchführung künstlerischer Projekte, insbesondere in den Bereichen darstellende Kunst, Bewegungskunst, Ballett, Tanztheater und Performance;
c) die Entwicklung, Durchführung und Förderung von Bildungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsangeboten und -programmen in den satzungsmäßigen Bereichen;
d) die Durchführung von Seminaren, Workshops, Kursen, Fachtagungen, Vorträgen und Lehrveranstaltungen in Präsenz und online;
e) die Entwicklung und Vermittlung von Methoden und Konzepten, insbesondere der Sophrologie und der Methode ChoreoSophro sowie verwandter körperorientierter Entspannungs- und Bewegungsmethoden, zur Förderung von Körperwahrnehmung, Selbstregulation, Gesundheitskompetenz, psychischer Stabilität, bewusster Bewegung und persönlicher Ressourcen;
f) die Durchführung und Förderung von Projekten zur Prävention und Gesundheitsförderung, insbesondere im Bereich der psychischen Gesundheit;
g) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen künstlerischen, wissenschaftlichen, therapeutischen, pädagogischen und sozialen Fachbereichen;
h) die Entwicklung und Durchführung von Projekten zur Unterstützung, Teilhabe und Inklusion von Menschen mit psychischen, seelischen oder anderen Behinderungen;
i) die Förderung von Angeboten, die Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Kunst, Kultur, Bewegung, Bildung und gesellschaftlicher Teilhabe ermöglichen;
j) die Durchführung und Förderung künstlerischer Projekte sowie von Fort- und Weiterbildungsprojekten, die sich insbesondere auch an Künstlerinnen und Künstler, Berufstänzerinnen und Berufstänzer sowie Personen aus Gesundheits-, Bildungs- und Sozialberufen richten;
k) die Veröffentlichung und Verbreitung wissenschaftlicher, künstlerischer, pädagogischer und gesundheitsbezogener Erkenntnisse und Materialien;
l) die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, Präsentationen und Performances, soweit diese der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dienen.
Heilkundliche oder psychotherapeutische Leistungen werden im Rahmen der Vereinstätigkeit ausschließlich durch Personen erbracht, die nach dem am jeweiligen Ort der Tätigkeit geltenden Recht hierzu berechtigt sind. Die Angebote des Vereins dienen der Bildung, Prävention und Gesundheitsförderung und ersetzen keine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung.
Der Verein kann seine Zwecke im In- und Ausland verwirklichen; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AO sind dabei zu beachten.
(4) Der Verein kann zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke mit anderen gemeinnützigen Organisationen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kliniken, Bildungseinrichtungen, Kulturinstitutionen, Fachverbänden und sonstigen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. Er kann seine Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 57 Abs. 3 AO verwirklichen sowie Mittel nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeben.
(5) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, insbesondere externer Fachkräfte und Kooperationspartner. (Die Beschäftigung von Personal ist in § 10 geregelt.)
(6) Die Angebote des Vereins richten sich grundsätzlich an die Allgemeinheit. Eine fachlich begründete Ausrichtung einzelner Angebote auf bestimmte Zielgruppen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, Künstlerinnen und Künstler, Berufstänzerinnen und Berufstänzer, Fachkräfte sowie Personen aus Gesundheits-, Bildungs- und Sozialberufen, bleibt zulässig.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. Er wird mit Ablauf von drei Wochen nach Zugang wirksam. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht erstattet.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
(6) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder seine Pflichten nach § 4 verstößt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich schädigt.
(7) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied in Textform bekannt zu geben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. [Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.]
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten, die Ziele des Vereins zu fördern, die Beiträge fristgerecht zu entrichten und dem Verein Änderungen ihrer Post- und E-Mail-Adresse mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie mögliche Ermäßigungen oder Befreiungen bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Einladung erfolgt in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Versammlung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt. Der Vorstand kann bei der Einberufung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation (Audio oder Video) an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. In der Einladung ist anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können.
(6) Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter ist die vorsitzende Person des Vorstands; bei deren Verhinderung eine vom Vorstand bestimmte Person.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(8) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(9) Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen und der Wortlaut der beabsichtigten Änderung beigefügt wurde.
(10) Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen; sie sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Satzungsänderungen, die die Zwecke oder die Vermögensbindung betreffen, sind vor der Anmeldung zum Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll durch eine von der Versammlungsleitung bestimmte Person anzufertigen. Es enthält Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
(12) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstands;
b) die Entlastung des Vorstands;
c) den Ausschluss von Mitgliedern;
d) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
f) Änderungen der Satzung;
g) die Auflösung des Vereins;
h) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstands;
i) die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer;
j) die Beschlussfassung über eine Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 2).
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen:
a) der bzw. dem Vorsitzenden;
b) der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c) einer weiteren stellvertretenden Vorsitzenden bzw. einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden [alternativ: der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister].
(2) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied wird der Verein durch die beiden übrigen Vorstandsmitglieder vertreten; betrifft ein Rechtsgeschäft zwei Vorstandsmitglieder, vertritt das dritte Vorstandsmitglied den Verein allein (§ 9 Abs. 5).
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur wirksamen Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen. Die Mitgliederversammlung wählt eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder mitwirken. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Vorstandssitzungen können auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
§ 9 Tätigkeit und Vergütung von Vorstandsmitgliedern
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen und nachgewiesenen Auslagen (§ 670 BGB).
(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.
(3) Vorstandsmitglieder können neben ihrer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit mit der Durchführung konkreter satzungsgemäßer Aufgaben des Vereins beauftragt werden, insbesondere als Dozentinnen und Dozenten, Referentinnen und Referenten oder Projektleiterinnen und Projektleiter. Für solche von der Vorstandstätigkeit klar abgrenzbaren Tätigkeiten kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung wird in einer schriftlichen Vereinbarung für den jeweiligen Kurs oder das jeweilige Projekt festgelegt; sie muss marktüblich sein und darf nicht günstiger ausfallen als bei vergleichbaren externen Kursleitenden.
(4) Die Beauftragung und Vergütung sind durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu regeln und müssen den gesetzlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.
(5) Ein Vorstandsmitglied wirkt an einer Entscheidung über seine eigene Beauftragung oder Vergütung sowie über sonstige Rechtsgeschäfte zwischen ihm und dem Verein, insbesondere über Nutzungs- und Lizenzvereinbarungen, nicht mit. Betrifft eine solche Entscheidung zwei Vorstandsmitglieder, entscheidet das nicht betroffene Vorstandsmitglied allein; es vertritt den Verein insoweit auch allein. Verträge mit Vorstandsmitgliedern und die daraus geleisteten Zahlungen sind der Mitgliederversammlung im Jahresbericht offenzulegen.
§ 10 Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Geschäftsführung
(1) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein hauptamtliche, nebenamtliche und geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie sonstige Beschäftigte einsetzen.
(2) Die Einstellung, Beschäftigung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen erfolgen durch den Vorstand im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten des Vereins.
(3) Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer als besondere Vertreterin bzw. besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Deren Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung muss sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben halten.
(5) Die Tätigkeit von hauptamtlich Beschäftigten erfolgt im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Die Verantwortlichkeit und die gesetzlichen Aufgaben des Vorstands bleiben unberührt.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von [zwei] Jahren eine Kassenprüferin bzw. einen Kassenprüfer oder zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören; sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassen- und Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
§ 12 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und anderer Personen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Durchführung der Vereinsarbeit, zur Mitgliederverwaltung, Kommunikation und Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.
(3) Der Verein trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. Einzelheiten, insbesondere zur Veröffentlichung von Namen, Fotos und Videoaufnahmen, kann der Vorstand in einer Datenschutzordnung regeln.
§ 13 Auflösung und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für das Dietrich-Keuning-Haus e.V., Dortmund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Sofern der in Absatz 2 bezeichnete Empfänger im Zeitpunkt der Auflösung oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr besteht oder nicht mehr steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am [Datum] beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.
Dortmund, den 7.09.2026
Vorsitzende bzw. Vorsitzender
Monica Fotescu
Stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender
Steve Steffen